Es war ihm ohne weiteres möglich, seine Rechte sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren vollumfänglich zu wahren, was er auch getan hat. Der Einwand der fehlenden Profilierung ist daher unbegründet und der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 5. Hangrutschgefahr