Es kann offen gelassen werden, ob das Bauvorhaben genügend profiliert bzw. im Gelände ausgesteckt war. Wie die jeweils fristgemässen Eingaben des Beschwerdeführers zeigen, wurde er über das Bauvorhaben rechtzeitig und ausreichend informiert. Er war in der Lage, die Auswirkungen des Bauvorhabens abzuschätzen und rechtzeitig und umfassend Einsprache zu erheben bzw. Beschwerde zu führen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die gerügte Profilierung ein ungenügendes Bild vom Bauvorhaben erhalten haben soll. Es war ihm ohne weiteres möglich, seine Rechte sowohl im Einsprache- als auch im Beschwerdeverfahren vollumfänglich zu wahren, was er auch getan hat.