30 VGE 2010/301 vom 19.10.2010, E. 6.2 RA Nr. 110/2017/5 12 andere wehren.31 Bei Strassenbauvorhaben dürfen an die Profilierung keine übermässigen Anforderungen gestellt werden. Während bei Hochbauten mit der Profilierung drei Dimensionen sichtbar gemacht werden, können bei Tiefbauten lediglich der Verlauf und die Breite angedeutet werden.32