widersprechende Baute oder Anlage mittels einer zivilrechtlichen Anordnung zu verhindern.29 Im Übrigen bestünde auch im umgekehrten Fall, also einer Verneinung des rechtlich geschützten Interesses, die Gefahr eines anderslautenden Zivilurteils. 4. Profilierung a) Der Beschwerdeführer rügt, es seien keine Profile gestellt worden. Die Pflicht zur Profilierung beschränke sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht nur auf Hochbauten. Die Aussteckung der Wegführung und der neuen Stützmauer, insbesondere deren Höhe, sei ohne weiteres möglich gewesen. Der Beschwerdeführer beantragt deshalb, es sei die Profilierung des Bauvorhabens anzuordnen.