Ob das strittige Bauvorhaben aber tatsächlich von der Dienstbarkeit erfasst ist, muss und darf mit Blick auf Art. 10 Abs. 2 BewD nicht weitergehend beurteilt werden, da Art. 10 Abs. 2 BewD, wie dargelegt, nicht dazu dient, umstrittene private Rechte im Baubewilligungsverfahren abschliessend zu überprüfen.