h) Die zivilrechtliche Ausgangslage steht dem Bauvorhaben dem Gesagten zufolge nicht offensichtlich entgegen bzw. lässt dessen Realisierung nicht als völlig ungewiss erscheinen. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass die fremdrechtlichen Verhältnisse unklar sind. Das rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdegegner an der Behandlung ihres Baugesuchs ist deshalb auch ohne unterschriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zu bejahen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Baugesuch der Beschwerdegegner eingetreten. Ob das strittige Bauvorhaben aber tatsächlich von der Dienstbarkeit erfasst ist, muss und darf mit Blick auf Art.