Präzisiert wird die Vertragsklausel immerhin durch einen Plan, in welchem das von der Dienstbarkeit erfasste Gebiet mit gelber Farbe eingezeichnet ist. Aus dem "Überlagerungsplan", welcher das Bauvorhaben und das von der Dienstbarkeit erfasste gelbe Gebiet überlagernd darstellt25, geht hervor, dass der verbreiterte Weg keine 24 VGE 2013/431 vom 1.10.2014 E. 4.3.1, m.w.H. 25 Vorakten, pag. 227: Plan "Dienstbarkeit Wegrecht (1934) Planüberlagerung 1:500" RA Nr. 110/2017/5 10