Die genannte Wegbreite von "ca. 3 m" lässt bereits dem Wortlaut nach einen gewissen Beurteilungsspielraum zu. Entsprechend sind sich die Parteien uneinig, ob der Weg effektiv oder nur "ca." 3 m breit sein darf. Weiter ist umstritten, ob sich die Angabe auf die tatsächlich befahrbare Breite bezieht oder ob bestehende Hindernisse, wie die vorhandene Treppe auf dem Weg oder das auf den Weg ragende Vordach, an die Wegbreite anzurechnen sind. Präzisiert wird die Vertragsklausel immerhin durch einen Plan, in welchem das von der Dienstbarkeit erfasste Gebiet mit gelber Farbe eingezeichnet ist.