g) Die fragliche Grunddienstbarkeit datiert im Grundbuch auf den 14. September 1934 und wird als "Wegrecht" beschrieben. Im dazugehörenden Vertrag ist das Wegrecht wie folgt umschrieben: "Der Verkäufer räumt den Käufern und seinen Nachbesitzern das dingliche Fuss- und Fahrwegrecht ein über den von der J.________strasse her über seine Besitzung nach der Kaufsache führenden ca. 3 m breiten Weg (im zudienenden Plan in Gelb angelegt) mit der Verpflichtung des Verkäufers, diesen Weg bis an die Marche der Kaufsache zu jeder Jahreszeit in gang- und fahrbarem Zustand zu erhalten. Die erstmalige Belegung des Wegs mit "Makadam" erfolgt auf Kosten beider Parteien je zur Hälfte."