Wer das Recht zur Benutzung eines Fahrwegs habe, sei auch befugt, diesen Weg so auszubauen und zu unterhalten, dass er den Zweck des Wegrechts erfüllt.23 Daher schliesst das Zivilrecht nicht bereits zum vornherein aus, dass ein Wegrechtsberechtigter ohne Zustimmung des Belasteten bauliche Arbeiten an einem Weg vornimmt und diesen sogar ausbaut. Vielmehr sind die konkreten Rechte und Pflichten des Berechtigten und Belasteten bzw. der Umfang und Zweck des Wegrechts jeweils mittels Auslegung der vereinbarten Dienstbarkeit zu eruieren. Den rechtlichen Rahmen für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit bildet Art. 738 ZGB. Ausgangspunkt