Erhalten werde die Dienstbarkeit, indem auf dem dienenden Grundstück der tatsächliche Zustand hergestellt, aufrechterhalten oder wiederhergestellt werde, der die ungehinderte Ausübung der Dienstbarkeit ermögliche. Wer das Recht zur Benutzung eines Fahrwegs habe, sei auch befugt, diesen Weg so auszubauen und zu unterhalten, dass er den Zweck des Wegrechts erfüllt.23 Daher schliesst das Zivilrecht nicht bereits zum vornherein aus, dass ein Wegrechtsberechtigter ohne Zustimmung des Belasteten bauliche Arbeiten an einem Weg vornimmt und diesen sogar ausbaut.