f) Laut Art. 737 Abs. 1 ZGB22 ist der Dienstbarkeitsberechtigte befugt, alles zu tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sei unter "Erhaltung" nicht etwa die Verteidigung der Dienstbarkeit im Besitzes- oder Rechtsschutzverfahren zu verstehen. Erhalten werde die Dienstbarkeit, indem auf dem dienenden Grundstück der tatsächliche Zustand hergestellt, aufrechterhalten oder wiederhergestellt werde, der die ungehinderte Ausübung der Dienstbarkeit ermögliche.