e) Die Beschwerdegegner berufen sich auf eine als Wegrecht im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit und vertreten die Ansicht, gestützt darauf sei das Bauvorhaben zivilrechtlich zulässig. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, diese Wegrechtsdienstbarkeit erlaube nur, die bestehende Strasse zu benützen wie bisher. Die beabsichtigten Vorhaben, den Weg als Baupiste für Fahrzeuge bis zu 16 Tonnen zu benützen, ihn auszubauen und zu verlegen, eine doppelt so hohe Stützmauer wie die bisherige zu errichten, mehr als 30 Anker von 4 m Länge zu setzen sowie die bestehende Treppe ersatzlos zu entfernen, seien von der Dienstbarkeit nicht umfasst.