d) Der Beschwerdeführer hat seine unterschriftliche Zustimmung zum Bauvorhaben unbestritten nicht erteilt. Dem Gesagten zufolge kann daraus jedoch nicht automatisch auf das fehlende Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegner geschlossen werden. Vielmehr sind in diesen Fällen – der verwaltungsgerichtlichen Praxis folgend – die zivilrechtlichen Verhältnisse, vorliegend insbesondere das von den Parteien umstrittene Wegrecht, ausnahmsweise zu berücksichtigen.21