Entsprechend orientierte sich das Bundesgericht an der zürcherischen Praxis, wie aus E. 2.4 des Bundesgerichtsentscheids hervorgeht.18 Auch im zweiten Entscheid19, einem Fall aus dem Kanton Wallis, verweist das Bundesgericht auf die Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung (Revue valaisanne de jurisprudence; RVJ), mithin also auf die Praxis des Kantons Wallis. Wie dargelegt, qualifiziert das bernische Verwaltungsgericht nach ständiger Rechtsprechung Art. 10 Abs. 2 BewD als Ordnungsvorschrift. Diese Rechtsprechung wurde durch das Bundesgericht bestätigt.20 Der Beschwerdeführer vermag aus den zitierten Urteilen damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.