Für die Qualifikation und Auslegung der Norm ist allerdings, wie dies die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2017 zutreffend ausführt, die kantonale Praxis massgebend, da sich die Bauvorschriften von Kanton zu Kanton unterscheiden. Dies lässt sich bereits den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bundesgerichtsurteilen entnehmen: Der Sachverhalt des ersten Entscheids17 spielte sich im Kanton Zürich ab. Entsprechend orientierte sich das Bundesgericht an der zürcherischen Praxis, wie aus E. 2.4 des Bundesgerichtsentscheids hervorgeht.18