c) Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, bei Art. 10 Abs. 2 BewD handle es sich um mehr als eine blosse Ordnungsvorschrift und die Unterschrift der Grundeigentümerschaft sei nicht einfach ein formales Kriterium. Zur Begründung stützt er sich auf Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich15 sowie des Bundesgerichts16. Für die Qualifikation und Auslegung der Norm ist allerdings, wie dies die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2017 zutreffend ausführt, die kantonale Praxis massgebend, da sich die Bauvorschriften von Kanton zu Kanton unterscheiden.