Realisierung des Bauvorhabens mangels Zustimmung der Grundeigentümerschaft völlig ungewiss ist.12 Ist dagegen lediglich unklar, ob einem Bauvorhaben ein zivilrechtliches Hindernis entgegensteht, ginge es nach verwaltungsgerichtlicher Praxis nicht an, dem Gesuchsteller allein schon wegen der fehlenden Zustimmung nach Art. 10 Abs. 2 BewD das Rechtsschutzinteresse abzusprechen.13 Wie dargelegt, sind bei der Beurteilung, ob ein schutzwürdiges Interesse im Sinne dieser Praxis vorliegt, ausnahmsweise zivilrechtliche Bestimmungen vorfrageweise zu berücksichtigen.14