Ist dies der Fall, ist die Zustimmung bzw. Unterschrift der Grundeigentümerschaft nicht erforderlich.9 Entsprechend qualifiziert das Verwaltungsgericht Art. 10 Abs. 2 BewD als Ordnungsvorschrift.10 Aus dem Zweck des Zustimmungserfordernisses, also der Verhinderung unnötiger Verfahren, ergibt sich auch, dass die Baubewilligungsbehörden das schutzwürdige Interesse an der Durchführung des Baubewilligungsverfahrens nur in eindeutigen Fällen zu verneinen haben.11