zivilrechtlichen Gründen nie verwirklicht werden können, weil ihnen die Grundeigentümerschaft nicht zustimmt. Sie bezweckt dagegen nicht, umstrittene private Rechte, die dem Bauvorhaben entgegenstehen könnten, abschliessend im Baubewilligungsverfahren statt im dafür vorgesehenen Zivilverfahren zu überprüfen.8 Art. 10 Abs. 2 BewD soll mit anderen Worten unnötigen Verwaltungsaufwand und Verfahrensleerlauf verhindern.