Der Grundsatz der strikten Trennung zwischen Privat- und Verwaltungsrecht wird jedoch unter anderem dort durchbrochen, wo die Bauherrschaft nicht bzw. nicht alleinige Eigentümerin des Baugrundstücks ist und die Bewilligungsbehörde klären muss, ob die Zustimmung der Grundeigentümerschaft gemäss Art. 10 Abs. 2 BewD erforderlich ist.7 Diese Norm verlangt für Bauten auf fremdem Boden die unterschriftliche Zustimmung der Grundeigentümerschaft. Sie will damit vermeiden, dass sich die Baubewilligungsbehörden mit Bauvorhaben befassen müssen, die aus