Die Vorinstanz habe ihre Kompetenzen als Baubewilligungsbehörde überschritten, indem sie im Baubewilligungsverfahren eine zivilrechtliche Prüfung dieser Wegrechtsdienstbarkeit vorgenommen habe. Diese ohnehin unzulässige Prüfung habe sie überdies inhaltlich rechtsfehlerhaft vorgenommen. Die Vorinstanz habe damit einen 5 Verordnung vom 27. Oktober 2010 über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV; BSG 426.221) 6 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2017/5 6