a) Die von den Beschwerdegegnern geplante Verbreiterung der Zufahrtsstrasse soll auf dem Grundstück des Beschwerdeführers und damit auf fremdem Grund erfolgen. Der Beschwerdeführer bringt vor, angesichts seiner verweigerten Zustimmung fehle es den Beschwerdegegnern an einem rechtlich geschützten Interesse an der Behandlung ihres Baugesuchs. Daran würde auch die im Grundbuch eingetragene Wegrechtsdienstbarkeit nichts ändern. Die Vorinstanz habe ihre Kompetenzen als Baubewilligungsbehörde überschritten, indem sie im Baubewilligungsverfahren eine zivilrechtliche Prüfung dieser Wegrechtsdienstbarkeit vorgenommen habe.