d) Die Vorinstanz legte mit den vorgenannten Ausführungen die aus ihrer Sicht wesentlichen Umstände genügend dar. Die Sach- und Rechtslage, von welcher die Vorinstanz ausging, ist – unabhängig von deren inhaltlichen Richtigkeit – ohne weiteres erkennbar. Sie musste sich damit nicht mit jedem einzelnen Argument des Beschwerdeführers oder den von ihm erwähnten Urteilen auseinandersetzen und durfte auf die Beurteilung der Denkmalpflege sowie des Stadtplanungsamts bzw. der Freiraumplanung abstellen. Der Beschwerdeführer konnte den angefochtenen Entscheid sachgerecht anfechten.