gegeben. Das Bauinspektorat erkenne ein schutzwürdiges Interesse zudem bereits in der Tatsache, dass eine im Grundbuch festgehaltene Dienstbarkeit bestehe. Betreffend die Gestaltung hat die Vorinstanz in Ziff. 6 auf Seite 6 des angefochtenen Entscheids weiter dargelegt, gestützt auf Art. 2 OLKV5 und Art. 22 Abs. 1 BewD6 sei keine Begutachtung durch die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) notwendig. Die Denkmalpflege und die Freiraumplanung der Stadt Bern würden die Kriterien einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle erfüllen. Diese hätten das Baugesuch geprüft und den eingereichten Projektplan genehmigt.