c) Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz umfasst insgesamt 20 Seiten. Darin äussert sie sich auf rund einer Seite zum rechtlich geschützten Interesse der Bauherrschaft (S. 4 und 5 des angefochtenen Entscheids). Sie führt unter Angabe der verwendeten Literatur aus, für die Beurteilung des rechtlich geschützten Interesses der Bauherrschaft seien die zivilrechtlichen Verhältnisse vorfrageweise zu prüfen. Hierfür sei das zwischen den Parteien bestehende Fuss- und Fahrwegrecht einschlägig. Der tatsächlich bestehende Weg sei an einigen Stellen nicht so breit, wie es die Dienstbarkeit gestatten würde. Damit sei ein rechtlich geschütztes Interesse der Bauherrschaft an der Wegverbreiterung