52 VRPG nicht aus, dass die Begründung auch in einem Verweis auf andere Dokumente, beispielsweise frühere Verfügungen, Beurteilungen von Fachbehörden, Sitzungsprotokolle etc., bestehen kann. Die Begründung muss aber grundsätzlich so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Deshalb muss die Behörde mindestens kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder Behauptung zum Sachverhalt und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken.4