b) Nach Art. 52 Abs. 1 lit. b VRPG3 hat eine Verfügung, nebst weiteren Elementen, die Tatsachen, Rechtsätze und Gründe aufzuführen, auf die sie sich stützt. Umfang und Dichte dieser Begründung können nicht abstrakt definiert, sondern müssen im Einzelfall festgelegt werden, wobei der Verfügungsgegenstand, die Verfahrensumstände sowie die Interessen der Betroffenen zu berücksichtigen sind. Namentlich schliesst Art. 52 VRPG nicht aus, dass die Begründung auch in einem Verweis auf andere Dokumente, beispielsweise frühere Verfügungen, Beurteilungen von Fachbehörden, Sitzungsprotokolle etc., bestehen kann.