a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. So habe er Urteile zitiert, welche das fehlende rechtlich geschützte Interesse der Bauherrschaft an der Behandlung ihres Baugesuchs belegen würden. Mit diesen Urteilen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Zudem habe die Vorinstanz die Gestaltungsvorschriften als erfüllt beurteilt, ohne sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Vielmehr habe sie sich damit begnügt, auf die Beurteilung der Denkmalpflege und der Freiraumplanung hinzuweisen.