b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen und die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen und die Einsprecher sowie die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer hat als Einsprecher und betroffener Grundeigentümer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Bauabschlags. Er ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und