Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, als Eigentümer des Grundstücks, auf welchem das Bauvorhaben realisiert werden soll, bedürfe es trotz des bestehenden Wegrechts seiner Zustimmung. Mangels dieser Zustimmung fehle es den Beschwerdegegnern an einem schutzwürdigen Interesse zur Behandlung des Baugesuchs. Zudem sei keine ordnungsgemässe Profilierung erfolgt. Das Bauvorhaben sei ausserdem sicherheitstechnisch nicht genügend abgeklärt und es würden notwendige Sicherheitsmassnahmen fehlen. Schliesslich würden Gestaltungsvorschriften sowie denkmalschutzrechtliche Bestimmungen verletzt.