1. Das Grundstück der Beschwerdegegner (Bern Grundbuchblatt Nr. F.________) wird mittels einer über das Grundstück des Beschwerdeführers (Bern Grundbuchblatt Nr. G.________) verlaufenden Zufahrtsstrasse erschlossen. Die Beschwerdegegner reichten am 4. August 2014 bei der Stadt Bern ein Baugesuch ein für die Verbreiterung und Belagsergänzung dieser Zufahrtsstrasse sowie für den teilweisen Abbruch und die Neuerstellung der Stützmauer mit entsprechender Hangsicherung. Gegen dieses Bauvorhaben erhob unter anderem der Beschwerdeführer Einsprache.