Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren im Umfang von Fr. 1‘462.– hat in jedem Fall der Beschwerdeführer als Baugesuchsteller zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). c) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 4.2 des Gesamtentscheids der Gemeinde Steffisburg vom 8. Mai 2017 aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Gesamtentscheid bestätigt.