Er brachte aber zu Recht vor, dass keine zwingenden Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 BauG vorliegen würden und deshalb auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten sei. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer zwei Drittel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 600.–, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Gemeinde ist nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 zweiter Satz VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten trägt deshalb der Kanton.