Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Beschwerdeführer unterliegt zwar mit seinen Anträgen (Aufhebung des Bauabschlags und Erteilung der Baubewilligung in Bezug auf die Balkonüberdachung, eventualiter Rückweisung an die Vorinstanz). Er brachte aber zu Recht vor, dass keine zwingenden Gründe im Sinne von Art. 46 Abs. 3 BauG vorliegen würden und deshalb auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten sei.