a) Zusammenfassend hat die Gemeinde dem nachträglichen Baugesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf die Balkonüberdachung zu Recht den Bauabschlag erteilt; folglich erübrigt sich eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Der vorinstanzliche Entscheid wird insofern bestätigt und die Beschwerde diesbezüglich abgewiesen. Auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist aber in teilweiser Gutheissung der Beschwerde gestützt auf Art. 46 Abs. 3 BauG zu verzichten.