Vielmehr zeigt der Umstand, wonach die fragliche Überdachung bereits seit mehreren Jahren besteht und bisher zu keinen – zumindest aktenkundigen – Beanstandungen geführt hat, dass durch deren Errichtung gerade keine untragbaren Verhältnisse entstanden sind. Auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch Rückbau der Balkonüberdachung ist daher gestützt auf Art. 46 Abs. 3 BauG zu verzichten. 5. Zusammenfassung und Kosten