Die betreffende Parzelle liegt sodann weder in einem Ortsbildschutzgebiet noch befinden sich andere als erhaltens- oder schützenswert eingestufte Gebäude in deren näheren Umgebung.24 Schliesslich liegen auch keine anderen zwingenden Gründe für eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Ablauf der Fünfjahresfrist vor. Vielmehr zeigt der Umstand, wonach die fragliche Überdachung bereits seit mehreren Jahren besteht und bisher zu keinen – zumindest aktenkundigen – Beanstandungen geführt hat, dass durch deren Errichtung gerade keine untragbaren Verhältnisse entstanden sind.