So machen die Vorinstanz und der Fachausschuss auch ausschliesslich eine Beeinträchtigung des von der Balkonüberdachung unmittelbar betroffenen Wohnhauses geltend; eine Beeinträchtigung der näheren Umgebung bzw. des umliegenden Ortsbilds wird hingegen nicht vorgebracht. Die betreffende Parzelle liegt sodann weder in einem Ortsbildschutzgebiet noch befinden sich andere als erhaltens- oder schützenswert eingestufte Gebäude in deren näheren Umgebung.24 Schliesslich liegen auch keine anderen zwingenden Gründe für eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Ablauf der Fünfjahresfrist vor.