Balkonüberdachung gemäss dem Situationsplan vom 4. Mai 201623 und entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gut von der B.________strasse bzw. dem parallel verlaufenden Trottoir und damit vom öffentlichen Raum einsehbar ist. So machen die Vorinstanz und der Fachausschuss auch ausschliesslich eine Beeinträchtigung des von der Balkonüberdachung unmittelbar betroffenen Wohnhauses geltend; eine Beeinträchtigung der näheren Umgebung bzw. des umliegenden Ortsbilds wird hingegen nicht vorgebracht.