Von für die Öffentlichkeit untragbaren Verhältnissen kann allein deshalb aber noch nicht gesprochen werden. Solche werden auch weder von der Vorinstanz oder dem Fachausschuss vorgebracht, noch sind solche erkennbar. Die Balkonüberdachung bewirkt zudem auch keine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbilds oder der Landschaft, welche für die Öffentlichkeit zu untragbaren Verhältnissen führen würde; dies obwohl die 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 11 mit Hinweisen. 20 VGE 19559 vom 27.3.1996, E. 3c. 21 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101).