e) Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2017 sinngemäss aus, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an einem als erhaltenswert eingestuften Baudenkmal stelle ein zwingendes öffentliches Interesse dar und rechtfertige den verfügten Rückbau der Balkonüberdachung. Die Balkonüberdachung führt zwar zu einer unzulässigen Veränderung bzw. Beeinträchtigung einer als erhaltenswert eingestuften Baute und ist daher nicht mit dem Objektschutz nach Art. 10a ff. BauG vereinbar (E. 3e). Von für die Öffentlichkeit untragbaren Verhältnissen kann allein deshalb aber noch nicht gesprochen werden.