Die Gemeinde bestreitet zudem nicht, dass die Fünfjahresfrist bereits abgelaufen ist. Vielmehr führt sie in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2017 aus, weshalb ihres Erachtens zwingende öffentliche Interessen vorliegen würden und gibt damit – zumindest implizit – zu verstehen, dass auch sie von einem Ablauf der fünfjährigen Frist ausgeht. Angesichts dieser Umstände können vorliegend also nur noch zwingende öffentliche Interessen eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands rechtfertigen.