das Bauen ausserhalb der Bauzone, betrifft.19 Die Beweislast für den Ablauf der fünfjährigen Frist liegt beim Bauherrn.20 Vorliegend geht es um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands eines als erhaltenswert eingestuften Gebäudes. Da der Heimatschutz, wozu insbesondere der Schutz von Denkmälern gehört, Sache der Kantone ist (Art. 78 Abs. 1 BV21), handelt es sich hier nicht um einen bundesrechtlich geregelten Sachverhalt. Die Gemeinde bestreitet zudem nicht, dass die Fünfjahresfrist bereits abgelaufen ist.