c) Nach Art. 46 Abs. 3 BauG kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern; dies gilt jedoch nicht, wenn die Wiederherstellung einen bundesrechtlich geregelten Sachverhalt, wie beispielsweise 17 Vgl. Vorakten, pag. 52. 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 17. RA Nr. 110/2017/59 10