b) Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, er habe die Balkonüberdachung vor rund zehn Jahren erstellt, weshalb die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur noch aufgrund zwingender öffentlicher Interessen verlangt werden könne. Solche würden im angefochtenen Entscheid jedoch nicht geltend gemacht. Es bestünden aber auch ansonsten keine zwingenden öffentlichen Interessen, welche eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erfordern würden. So sei die fragliche Überdachung vom öffentlichen Raum kaum einsehbar. Zudem gefährde sie weder die öffentliche Sicherheit noch störe sie die öffentliche Ordnung.