a) Im Falle des Bauabschlags entscheidet die Baubewilligungsbehörde zugleich darüber, ob und inwieweit der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). Der Bauabschlag bedeutet nicht, dass die Wiederherstellung zwangsläufig nachfolgen muss. Es ist denkbar, dass zwar die Bewilligung verweigert, aber auf eine Wiederherstellung verzichtet wird.18 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die vorliegend umstrittene Balkonüberdachung nicht nur den Bauabschlag, sondern auch deren Rückbau in den rechtmässigen Zustand verfügt.