Balkonüberdachung führe nun zu einer zusätzlichen und damit unzulässigen Abweichung vom massgebenden Baustil.17 Nach dem Gesagten nimmt die Balkonüberdachung keine Rücksicht auf den bestehenden Bau. Vielmehr beeinträchtigt sie eine Eigenschaft des betreffenden Gebäudes, welche dieses überhaupt als erhaltenswert qualifiziert. Folglich ist die Balkonüberdachung nicht mit dem Objektschutz nach Art. 10a ff. BauG vereinbar und daher nicht bewilligungsfähig. Die Vorinstanz hat diesbezüglich also zu Recht den Bauabschlag erteilt. 4. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands