Nach langwierigen Verhandlungen erklärten sich die KDP und die Vorinstanz aber letztlich zum oben genannten Kompromiss bereit. Angesichts dieser Vorgeschichte, muss der gefundene Kompromiss – insbesondere bezüglich der Balkontiefe – jedoch als maximal zulässige Abweichung vom „Schweizer Holzstil“ und dem damit verbundenen Balkoncharakter verstanden werden.