Anfänglich verlangte die KDP denn auch, die Balkontiefe müsse dem Vordachmass entsprechen.15 Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens im Jahre 1999 stellte sich die KDP sogar noch gänzlich gegen den Anbau zusätzlicher Balkone auf der Höhe des Erd- und Obergeschosses des betreffenden Wohnhauses; sie erachtete einzig einen kleinen Laubenvorbau für das Dachgeschoss als zulässig, sofern dieser in der Tiefe nicht über den Dachvorsprung hinausrage.16 Nach langwierigen Verhandlungen erklärten sich die KDP und die Vorinstanz aber letztlich zum oben genannten Kompromiss bereit.